Grundlage für Schadensbewertungen ist in der Regel § 249 BGB. Danach hat der zum Schadenersatz verpflichtete den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Ersatz des Genommenen). Meist hat der Geschädigte den Anspruch auf einen Geldbetrag, mit dem der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden kann. Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgend, darf der Geschädigte aber nicht bessergestellt werden als vor Eintritt des Schadens.

Häufig von mir zu bewertende Schäden traten auf im Zusammenhang von:

  • Schäden am Restbetrieb bzw. verbleibenden Betriebsteilen nach Trassenaufhieben – z. B. durch Freistellung von Waldbeständen (u. a. Randschäden)
  • Im Zuge des von Trassenaufhieben konkret auftretende Sturmschäden
  • Ausgleich indirekter Vermögensschäden nach Trassenaufhieben in enteignungsbewehrten Fällen – zum Beispiel Vorausentschädigung zu erwartender Sturmschäden, sofern die Gefahrerhöhung rein trassenbedingt ist
  • unerlaubte Holzeinschläge und/oder Fällungsschäden
  • Beurteilung von Aufhieben in Sturmschutzwaldungen (temporärer Schutzwald) und der Bewertung der damit zusammenhängenden Schäden und Gefahrsituationen und Folgeschäden